Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 4. Juli 2020.

 

Artikel 6 (Fn 2)
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung entscheidet insbesondere über

1. die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals,

2. die Verwendung des Jahresüberschusses,

3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, sowie die Regelung der Vertragsbedingungen und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

4. den Erlaß und die Änderung von Satzungen,

5. die Übertragung des operativen Geschäfts der Anstalten auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften, an denen die übertragenden Anstalten die Kapitalmehrheit erhalten, die Auflösung oder Vereinigung der Anstalten sowie die Änderung der Rechtsform der Anstalten nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.

(2) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bedürfen der Einstimmigkeit der Gewährträgerversammlung. Die Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen und Satzungsänderungen werden von den Anstalten in beiden Ländern öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Vorstands- und den Verwaltungsratsmitgliedern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 191, in Kraft getreten am 1. Juni 1996; geändert durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 4. Juli 2020.

Fn 2

Artikel 1 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Fn 3

Artikel 12 wird aufgehoben durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Fn 4

GV. NW. 1996 S. 208.