Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 4. Juli 2020.

 

Artikel 10
Aufsicht

(1) Die Anstalten unterstehen, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte erbitten sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen; sie kann auch an den Sitzungen der Anstaltsorgane jederzeit teilnehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten verlangen.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten tragen die Anstalten.

(4) Erfüllen die Anstalten die ihnen obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht oder kommen sie dem Verlangen der Aufsicht nicht nach, so kann die Aufsicht die Anstalten anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommen die Anstalten der Anweisung innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nach, so kann die Aufsicht an Stelle der Anstalten das Erforderliche anordnen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 191, in Kraft getreten am 1. Juni 1996; geändert durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 4. Juli 2020.

Fn 2

Artikel 1 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Fn 3

Artikel 12 wird aufgehoben durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Fn 4

GV. NW. 1996 S. 208.