Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 31. März 2022 (GV. NRW. S. 481).

 

§ 5
Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erläßt spätestens acht Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten

1. den Ort und den Tag seines Erlasses;

2. die Bestimmung des Ortes, an dem das Wählerverzeichnis, die Wahlordnung zum LPVG und diese Verordnung ausliegen;

3. den Hinweis, daß nur Dienstkräfte wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

4. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von 1 Woche seit dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

5. die Zahl der Dienstkräfte, die von der Personalversammlung für den Verwaltungsrat vorgeschlagen werden müssen; hierbei ist auszugehen von der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens festgestellten Zahl der ständig Beschäftigten;

6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 3 Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

7. den Hinweis auf die Mindestzahl von Dienstkräften, von denen ein gültiger Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß;

8. den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag Namen für mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten soll;

9. den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 6) eingereicht worden sind;

10. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe oder die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;

11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;

12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes);

13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;

14. den Ort und den Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Verordnung, der Wahlordnung zum LPVG und des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 574, geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); Artikel 199 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 31. März 2022 (GV. NRW. S. 481).

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 4

SGV. NW. 2035.

Fn 5

§ 3 Abs. 2 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 6

§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 7

§ 6 Abs. 3 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 8

§ 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 9

§ 12 Abs. 1 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 10

§ 14 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 199 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.