Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 3 (Fn 4)
Regionalprinzip

(1) Kreditvergaben an Personen mit Sitz oder Niederlassung außerhalb des in der Sparkassensatzung festgelegten Gebietes (Satzungsgebiet) innerhalb der Europäischen Union sind nur zulässig, wenn die Sparkasse das Kreditgeschäft weiterhin überwiegend innerhalb des Satzungsgebietes betreibt und insoweit die regionale Aufgabenerfüllung als Schwerpunkt erhalten bleibt. Die Kreditvergabe an Personen mit Sitz oder Niederlassung außerhalb des Satzungsgebietes im Inland ist nur ausnahmsweise zulässig.

(2) Kreditvergaben an Personen mit Sitz oder Niederlassung außerhalb der Europäischen Union sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Kredite in unmittelbarem Zusammenhang mit der kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Satzungsgebiet stehen (Anknüpfungsgrundsatz). Im Rahmen des Anknüpfungsgrundsatzes sind insbesondere zulässig

a) Kredite an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Sparkasse oder bei einem anderen Unternehmen innerhalb des Satzungsgebietes beschäftigt sind;

b) Bestätigung von Export-Akkreditiven, Einlösung von Bar-Akkreditiven und Kreditbriefen sowie Übernahme von Gewährleistungen im Auftrag ausländischer Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Institute gemäß § 1 Abs. 1 b KWG;

c) Kredite für Bestellungen bei Unternehmen, die ihren Sitz im Satzungsgebiet haben und die mit der Sparkasse in Geschäftsbeziehungen stehen; hierunter fallen auch Forfaitierungsgeschäfte;

d) Kredite an rechtlich selbständige Auslandstöchter von Unternehmen, die ihren Sitz im Satzungsgebiet haben;

e) Refinanzierungen von Krediten im Rahmen zentraler Kreditaktionen an Personen innerhalb des Satzungsgebietes;

f) Kredite gegen Grundpfandrechte oder Schiffshypotheken auf Objekten innerhalb des Satzungsgebietes, wenn der Kredit aus dem beliehenen Objekt bedient werden kann und eine Person als inländische Zustellungsbevollmächtigte bestellt wird.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a) Geschäfte nach § 9 Abs. 1,

b) Geschäfte mit Instituten nach § 9 Abs. 2,

c) Kredite an ein inländisches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Institut mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG, das der internationalen Sparkassenorganisation angehört,

d) Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs.

(4) Die Sparkassen dürfen sich an Unternehmen und Einrichtungen nur dann beteiligen, wenn deren Sitz im Satzungsgebiet gelegen ist. Bei einem gemeinsamen Beteiligungsprojekt mehrerer Sparkassen des Landes muß der Sitz im Satzungsgebiet einer der beteiligten Sparkassen liegen. Darüber hinaus sind außerhalb des Satzungsgebietes Beteiligungen im Inland ausnahmsweise zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen ausschließlich im Satzungsgebiet tätig ist. Über diese Grenzen hinaus sind im Inland Beteiligungen im Verbund mit der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im Ausnahmefall, Beteiligungen, die dem Allfinanzangebot der Sparkassen dienen, auch im Verbund mit dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband zulässig.

(5) Erweiterungen des Satzungsgebietes sind nur bei nachweislicher enger Verflechtung mit benachbarten inländischen Gebieten zulässig. Sie bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der dadurch räumlich betroffenen anderen Sparkassen und deren Gewährträger sowie der Genehmigung der Bezirksregierung.

(6) Von den Sparkassen emittierte Wertpapiere dürfen nur an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (RWB) zum Börsenhandel eingeführt werden. Sofern es zur Ausschöpfung des Marktpotentials notwendig ist, dürfen die von den Sparkassen emittierten Wertpapiere zusätzlich zur RWB auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz an einer Börse eingeführt werden.

(7) Eigene Werbung und Akquisition müssen die Sparkassen, soweit tatsächlich möglich, im Inland auf das jeweilige Geschäftsgebiet beschränken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 1255, geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 19 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12 und 13 geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 19 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.