Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 5 (Fn 4)
Kontrahierungspflichten

(1) Die Sparkassen sind verpflichtet, Spareinlagen nach Maßgabe der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Höhe von mindestens einer Deutschen Mark anzunehmen.

(2) Die Sparkassen sind verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Gewährträgergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Deutscher Mark zu führen. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn

a) die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten mißbraucht hat,

b) das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,

c) das Konto kein Guthaben aufweist und die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,

d) aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Die Ablehnung eines Antrags nach Satz 1 ist schriftlich zu begründen.

Abschnitt II
Besondere Begrenzungen der Geschäftstätigkeit

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 1255, geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 19 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12 und 13 geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 19 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.