Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 7 (Fn 4)
Beteiligungen

(1) Die Sparkasse ist am Kapital des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes beteiligt.

(2) An Unternehmen und Einrichtungen darf sich die Sparkasse zum Zwecke der Durchführung von Hilfstätigkeiten, Vermittlungsgeschäften, Grundstückserschließungen sowie zur technischen Abwicklung ihres Rechnungswesens mit Zustimmung des Verwaltungsrates direkt oder indirekt beteiligen; bei diesen ausgelagerten Geschäftstätigkeiten ist sicherzustellen, daß dort die sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden (Mutter-Tochter-Prinzip). Dies gilt auch für Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen, die mit solchen der S-Finanzgruppe direkt oder indirekt im Wettbewerb stehen. Der Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes ist im Gesellschaftsvertrag ein Prüfungsrecht einzuräumen, das es ihr ermöglicht, bei der Beteiligung die Einhaltung der für die Sparkasse geltenden Vorschriften, auch im Wege jederzeitiger und unvermuteter Prüfungen, zu überwachen.

(3) Beteiligungen an sonstigen Unternehmen und Einrichtungen darf die Sparkasse in Wahrnehmung ihrer in § 3 SpkG genannten Aufgabenstellung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung von Renditegesichtspunkten direkt oder indirekt eingehen. Die Beteiligung muß in haftungsbeschränkender Form erfolgen und so ausgestaltet sein, daß kein Tochterunternehmen der Sparkasse im Sinne des § 1 Abs. 7 KWG entsteht. Die einzelne Beteiligung einschließlich etwaiger vertraglich vereinbarter Nachschuß- oder Kostenübernahmeverpflichtungen darf 12,5 v.H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse nicht übersteigen. Direkte Beteiligungen unterliegen der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(4) Werden von Unternehmen oder Einrichtungen Aufgaben des Gewährträgers oder eines seiner Mitglieder oder einer dem Gewährträger oder einem Zweckverbandsmitglied angehörenden Gemeinde wahrgenommen oder besteht mit diesen eine enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung, kann sich die Sparkasse unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 3 nur mit vorheriger Genehmigung der Bezirksregierung beteiligen. Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist zumindest in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen.

(5) Zur Verbesserung der regionalen Struktur des Gewährträgergebietes darf die Sparkasse auf Empfehlung der Vertretung des Gewährträgers auch Beteiligungen eingehen, die mangels einer erzielbaren Rendite nicht nach Absatz 4 genehmigt werden können, wenn der Anschaffungswert aller Beteiligungen einschließlich etwaiger vertraglich vereinbarter Nachschuß- und Kostentragungspflichten 0,5 v. H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse nicht übersteigt. Dabei darf der Wert einer einzelnen Beteiligung höchstens 600 000,- DM betragen.

(6) Beteiligungen der Sparkasse zur Vermeidung oder zum Ausgleich sparkasseneigener Verluste sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für die vorübergehende Übernahme von als Kreditsicherheiten verpfändeten Geschäftsanteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 1255, geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 19 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12 und 13 geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 19 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.