Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 9 (Fn 4)
Sonstige Geschäftsbeschränkungen

(1) Die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG ist nur zulässig, sofern es sich um solche inländischer Emittenten oder börsenmäßige Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG handelt. Die Anlage in Anteilscheinen geschlossener Fonds ist zulässig, sofern die Fondsgesellschaft ihren Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG hat und das Fondsvermögen in Ländern der Zone A angelegt wird.

(2) Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG sind nur zulässig, wenn sie über eine Terminbörse oder mit bonitätsmäßig einwandfreien Vertragspartnern jeweils mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG abgeschlossen werden. Geschäfte mit inländischen Vertragspartnern sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Usancen abzuschließen. Vertragspartner im Ausland dürfen nur Institute sein, wobei die Geschäfte nur auf der Basis international anerkannter Standardverträge abgeschlossen werden dürfen.

(3) Die für die Unterlegung der in § 2 Abs. 2 Grundsatz I
(§ 10 Abs. 1 KWG) genannten Risikopositionen zur Verfügung stehenden Eigenmittel nach dem KWG dürfen nur bis 80 v.H. ausgenutzt werden. Geschäfte in derivativen Finanzinstrumenten im Anlagebuch dürfen nur der Steuerung und Sicherung von Geschäftsrisiken dienen, es sei denn, die Geschäfte werden als Dienstleistungsgeschäfte im Interesse von Kunden getätigt.

(4) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genußrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.

Abschnitt III
Innere Organisation

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 1255, geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 19 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12 und 13 geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 19 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.