Historische SGV. NRW.

11 / 19

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 11 (Fn 4)
Zuständigkeiten des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuß beschließt über die Zustimmung zu dem Beschluß des Vorstandes über die Gewährung von Krediten, soweit sie im Einzelfall 5 v. H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkassen, mindestens 1 Mio DM, übersteigen. Hiervon ausgenommen sind:

1. Beteiligungen der Sparkassen,

2. Anlagen nach § 9 Abs. 1,

3. Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

4. Kredite an eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Înstitut mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG, das der internationalen Sparkassenorganisation angehört,

5. Kredite

a) gegen Sparkassenschuldverschreibungen und Sparkassengenußrechte bis zum Nennwert oder, soweit es sich um Aufzinsungs-, Abzinsungs- und Tilgungsschuldverschreibungen handelt, bis zum Laufzeitwert,

b) gegen mündelsichere Schuldverschreibungen oder Schuldtitel, die zu den für geldpolitische Operationen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zugelassenen Kategorie-I-Sicherheiten zählen, jeweils bis zu 90 v. H. des Marktwertes,

c) gegen Guthaben bei Instituten, die einer Entschädigungseinrichtung oder einer institutssichernden Einrichtung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

d) Forderungen aus Lebensversicherungen bei einer im Inland zugelassenen Gesellschaft bis zur Höhe des Rückkaufwertes,

e) im Rahmen zentralerKreditaktionen öffentlicher Stellen,

f) gegen Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Schuldnern,

g) gegen Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Grenzen kann die Zuständigkeit durch den Verwaltungsrat beim Vorliegen besonderer Gründe in der Geschäftsanweisung abweichend geregelt werden.

(3) Der Kreditausschuß beschließt ferner über die Zustimmung zu dem Beschluß des Vorstandes über die Gewährung von Krediten in Fällen des § 17 Abs. 1 Buchstaben b) und c) SpkG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 1255, geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 19 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12 und 13 geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 19 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.