Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 12 (Fn 4)
Zuständigkeiten des Vorstandes im Kreditgeschäft

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Kreditanträge allein, die nicht der Zustimmung durch den Kreditausschuß unterliegen. Er kann zusätzliche Kreditinanspruchnahmen im Einzelfall bis zu 7 v. H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse ohne vorherige Zustimmung des Kreditausschusses zulassen. Kredite nach Satz 2, die der Zustimmung des Kreditausschusses bedürfen, sind dem Kreditausschuß in der nächsten Sitzung zur Zustimmung vorzulegen; dies gilt nicht für solche Kredite, die inzwischen zurückgeführt worden sind oder die um weniger als 0,2 v. H. des haftenden Eigenkapitals die Zuständigkeitsgrenze des Vorstandes übersteigen.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten nach den sich aus Absatz 1 ergebenden Grenzen bis zu drei Viertel auf zwei oder bis zur Hälfte auf eines seiner Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder übertragen. Die Befugnisse eines einzelnen seiner Mitglieder kann der Vorstand teilweise auf geeignete Dienstkräfte übertragen.

(3) Der Vorstand hat dem Kreditausschuß nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung Auskunft über die von ihm bewilligten oder abgelehnten Kredite zu erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 1255, geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 19 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12 und 13 geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 19 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.