Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 14
Sitzungen und Beschlußfassungen
des Verwaltungsrates

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Diese sind nicht öffentlich.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Das vorsitzende Mitglied muß den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitglieder des Kreditausschusses, der Vorstand oder die Bezirksregierung dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, die Vorlagen zu den einzelnen Beratungsgegenständen, die wegen ihres vertraulichen Charakters oder aus Gründen der Sicherung des Bank-, Daten-, Geschäfts- oder Steuergeheimnisses nicht übersandt werden können, in den Räumen der Sparkasse in angemessener Frist vor der Sitzung einzusehen. Bestehen Zweifel an der Versendbarkeit, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nach Anhörung des vorsitzenden Mitgliedes des Vorstandes.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Verwaltungsratsmitglieds ist über Angelegenheiten von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes oder des Verwaltungsrates geheim abzustimmen. Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates nach § 20 SpkG bei der Beratung und Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht mitwirken darf, hat es das Beratungszimmer während der Behandlung dieser Angelegenheit zu verlassen.

(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und einem weiteren vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, die Niederschriften oder Anlagen zu Niederschriften, die wegen ihres vertraulichen Charakters oder aus Gründen der Sicherung des Bank-, Daten-, Geschäfts- oder Steuergeheimnisses nicht übersandt werden können, in den Räumen der Sparkasse einzusehen. In der Niederschrift ist auf die nicht beigefügten Anlagen hinzuweisen.

(5) In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 1255, geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 19 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12 und 13 geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 19 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.