Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

 

§ 16
Kraftloserklärung von Sparurkunden

(1) Ist eine von der Sparkasse ausgestellte Urkunde im Sinne des § 808 BGB (Sparurkunde) abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand sie auf Antrag des Gläubigers für kraftlos erklären oder auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.

(2) Für die Kraftloserklärung von Sparurkunden durch den Vorstand gelten die nachfolgenden Vorschriften:

1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Verlust der Sparurkunde und die Tatsachen, aus denen sie ihre oder er seine Berechtigung herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

2. Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erläßt ein Aufgebot.

3. Das Aufgebot hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Sparurkunde, insbesondere durch Angabe der Kontonummer,

b) die Aufforderung an die Inhaberin oder den Inhaber der Sparurkunde, binnen drei Monaten ihre oder seine Rechte unter Vorlegung der Sparurkunde anzumelden; anderenfalls werde die Sparurkunde für kraftlos erklärt.

4. Das Aufgebot ist für die Dauer von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls bei der kontoführenden Zweigstelle auszuhängen und bekanntzumachen.

5. Meldet die Inhaberin oder der Inhaber der Sparurkunde ihre oder seine Rechte unter Vorlegung der Sparurkunde an, so hat der Vorstand die Antragstellerin oder den Antragsteller hiervon unter Benennung der Inhaberin oder des Inhabers zu benachrichtigen und ihr oder ihm die Einsicht in die Sparurkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Sparurkunde eingesehen oder ist die Frist verstrichen, so ist die Sperre aufzuheben.

6. Wird die Sparurkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch Beschluß des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Der Beschluß ist entsprechend Nr. 4 auszuhängen und bekanntzumachen.

7. An Stelle der für kraftlos erklärten Sparurkunde ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine neue Sparurkunde auszustellen.

8. Der Beschluß des Vorstandes, durch den die Sparurkunde für kraftlos erklärt wird, kann nur durch Klage nach Maßgabe der §§ 957, 958 ZPO, die entsprechende Anwendung finden, angefochten werden.

(3) Wird eine abhanden gekommene Sparurkunde vor Einleitung eines Verfahrens zur Kraftloserklärung durch eine dritte Person vorgelegt, so hat die Sparkasse einen Sperrvermerk einzutragen. Sie darf an die dritte Person Zahlungen erst leisten, wenn entweder diese eine vollstreckbare Entscheidung über ihre Verfügungsberechtigung beibringt oder die berechtigte Person sich damit einverstanden erklärt hat.

(4) Wird der Verlust einer Sparurkunde einer Sparkasse glaubhaft gemacht oder ist die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens wegen der Geringfügigkeit der Verbindlichkeit nicht angezeigt, so kann die Sparkasse ohne Kraftloserklärung eine neue Sparurkunde ausfertigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 1255, geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 19 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12 und 13 geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 19 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.