Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.2007/20.3.2008 (GV. NRW. S. 695), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

 

§ 2

(1) Dem Leiter des Staatlichen Quellenamtes Bad Ems - im Verhinderungsfalle seinem Vertreter - wird die Beratung bei der Überwachung, der Pflege und dem Schutz der den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gehörenden Heilquellen übertragen. Ihm obliegt die Bearbeitung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten.

(2) Seine Tätigkeit erstreckt sich im Rahmen des Absatzes 1 auf folgende Angelegenheiten:

1. Die Erstattung von Berichten und Vorschlägen über alle von ihm zur Erhaltung und zum Schutze der Heilquellen für nötig erachteten Maßnahmen;

2. die Begutachtung der den Länderregierungen vorliegenden Projekte über solche Maßnahmen, insbesondere über Neufassungen und Änderungen der bestehenden Fassungen und sonstigen Anlagen an den Heilquellen;

3. die Überwachung der Ausführung der unter 1. und 2. genannten Arbeiten;

4. die laufende Beobachtung der Heilquellen.

(3) Um sich über den Zustand der Quellen und Quellenanlagen an Ort und Stelle zu unterrichten, führt er im Einvernehmen mit dem betroffenen Staatsbad die erforderlichen Besichtigungsreisen aus.

(4) Er legt ein Quellenarchiv an, in welchem zu hinterlegen sind:

1. alle Akten über die Heilquellen;

2. die Bestandspläne der Quellenfassungen und -anlagen, topographische und geologische Karten;

3. die Beobachtungsergebnisse an den einzelnen Quellenorten, tabellarische und graphische Zusammenstellung der Ergebnisse;

4. die über die Heilquellen erschienenen Druckschriften und die Fachbücherei des Quellenamtes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 103.

Aufgehoben durch Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.2007/20.3.2008 (GV. NRW. S. 695), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 2

ber. GV. NW. 1967 S. 138.