Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.2007/20.3.2008 (GV. NRW. S. 695), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

 

§ 3

(1) Die Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen leisten an das Land Rheinland-Pfalz jährlich einen Beitrag zu den Personal- und Sachausgaben für die folgenden Bediensteten des Staatlichen Quellenamtes Bad Ems:

1. den jeweiligen Leiter,

2. einen technischen Angestellten,

3. eine Bürokraft.

Die Kostenbeteiligung erstreckt sich auch auf die Versorgungslasten einschließlich Beihilfen sowie Vergütungen der im Ruhestand lebenden Leiter des Staatlichen Quellenamtes Bad Ems.

(2) Reisekosten werden von dem Land gezahlt, in dessen Interesse sie aufgewendet wurden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 103.

Aufgehoben durch Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.2007/20.3.2008 (GV. NRW. S. 695), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 2

ber. GV. NW. 1967 S. 138.