Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.2007/20.3.2008 (GV. NRW. S. 695), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

 

§ 4

(1) Die Umlage der Personal- und Sachausgaben gemäß § 3 Abs. 1 erfolgt nach folgendem Verteilerschlüssel:

Hessen

53,3 %,

Niedersachsen

18,8 %

Nordrhein-Westfalen

13,2 %

Rheinland-Pfalz

14,7 %

Der Schlüssel ist in der aus der Anlage ersichtlichen Weise, die von den beteiligten Ländern anerkannt worden ist, errechnet worden.

(3) Der Schlüssel wird jeweils nach Ablauf von 3 Jahren überprüft. Er wird nur dann geändert, wenn sich die prozentualen Anteile um mindestens 1 v.H. bei einem Beteiligten verschieben. Das gleiche gilt, wenn Vertragspartner eintreten oder ausscheiden oder sich die Zahl der zu betreuenden Bäder ändert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 103.

Aufgehoben durch Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.2007/20.3.2008 (GV. NRW. S. 695), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 2

ber. GV. NW. 1967 S. 138.