Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.2007/20.3.2008 (GV. NRW. S. 695), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

 

§ 6

(1) Das Vertragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Die Vereinbarung ist von jedem Vertragsteile unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. 12. eines jeden Jahres, erstmals zum 31. 12. 1968, kündbar. Die Kündigung hat spätestens am 3. Werktag der 2-Jahresfrist durch Einschreiben zu erfolgen.

(3) Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sämtliche anderen beteiligten Länder von der beabsichtigten Kündigung 2 Monate vor Abgabe der Kündigungserklärung durch Einschreiben benachrichtigt worden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 103.

Aufgehoben durch Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.2007/20.3.2008 (GV. NRW. S. 695), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 2

ber. GV. NW. 1967 S. 138.