Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt und

2. einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss oder

3. einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufsausbildung oder

4. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung

nachweisen kann.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.