Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf obliegt die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen Ausbildung. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus Anlage 5.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in Anlage 5 genannten Unterrichtsfächern 1 bis 4 mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozentinnen und Dozenten zu stellen und gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zu bewerten.

(3) Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Zur Ermittlung der Durchschnittsnote wird die Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten durch die Anzahl der schriftlichen Arbeiten geteilt. Aus dem Quotienten ist die Durchschnittsnote entsprechend § 14 Absatz 2 Satz 3 zu ermitteln. Die auszubildende Person weist ihre erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung durch Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nach.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.