Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Zeugnisse und Mitteilungen

(1) Dem Prüfling ist nach dem mündlichen Teil der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ohne Anwesenheit der anderen Prüflinge bekanntzugeben, ob sie oder er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten sie oder er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im Zeugnis ist die Gesamtnote anzugeben. Mit Aushändigung des Zeugnisses ist der Prüfling berechtigt die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ zu führen.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Dem Prüfling ist mitzuteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Prüfung wiederholt werden kann.

(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.