Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde

(1) Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Eine Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat erteilt worden ist, gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn sie gleichwertig ist.

(2) Personen, die eine Ausbildungsbestätigung nach Absatz 1 Satz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.