Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 9. Juli 2008 (GV. NRW. S. 548), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2007.

 

§ 2 (Fn 3)
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen (vergleiche § 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft werden die Mitglieder auf Vorschlag der für die Berufsbildung federführenden Industrie- und Handelskammer vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 662, geändert durch VO v. 28. 2. 1995 (GV. NW. S. 161); Artikel 201 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 9. Juli 2008 (GV. NRW. S. 548), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2007.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§§ 1 und 2 Abs. 3 und 4, geändert durch VO v. 28. 2. 1995 (GV. NW. S. 161); in Kraft getreten am 24. März 1995.

Fn 4

§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 4 geändert durch VO v. 28. 2. 1995 (GV. NW. S. 161); in Kraft getreten am 24. März 1995.

Fn 5

§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, geändert durch VO v. 28. 2. 1995 (GV. NW. S. 161); in Kraft getreten am 24. März 1995.

Fn 6

§§ 20 und 23 geändert durch VO v. 28. 2. 1995 (GV. NW. S. 161); in Kraft getreten am 24. März 1995.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 27. Oktober 1986.

Fn 8

§ 15 Satz 1 geändert durch Artikel 201 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 9

§ 28 neu gefasst durch Artikel 201 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.