Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige des Prüfungsbewerbers nicht mitwirken. Angehörige sind:

a) Verlobte,

b) der Ehegatte,

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

d) Geschwister,

e) Kinder der Geschwister,

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

g) Geschwister der Eltern,

h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

- in Fällen der Buchstaben b, c und die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

- in den Fällen der Buchstaben c bis g die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

- im Falle des Buchstabens h die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 362; geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. September 1988.

Fn 4

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 u. § 13 geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 25 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.