Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Bewertung

Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 11 sowie die Gesamtleistung - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ver- und Entsorgungs-Meisterprüfungsverordnung - sind wie folgt zu bewerten:

Note 1 = sehr gut

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 100 Punkte bis 92 Punkte

Note 2 = gut

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92 Punkte bis 81 Punkte

Note 3 = befriedigend

= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung unter 81 Punkte bis 67 Punkte

Note 4 = ausreichend

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht unter 67 Punkte bis 50 Punkte

Note 5 = mangelhaft

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind unter 50 Punkte bis 30 Punkte

Note 6 = ungenügend

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind unter 30 Punkte bis 0 Punkte

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 362; geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. September 1988.

Fn 4

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 u. § 13 geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 25 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.