Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 11. Mai 2005.

 

§ 1
Genehmigungspflicht

(1) Abwasser mit gefährlichen Stoffen (§ 7 a Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) aus den in der Anlage 1 aufgeführten Herkunftsbereichen darf nur mit widerruflicher Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt, sofern eine für einen der in der Anlage 1 genannten Herkunftsbereiche gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nach dem 1. Juli 1989 ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

a) Anforderungen nach dem Stand der Technik nicht enthält oder

b) die Anforderungen nach dem Stand der Technik davon abhängig macht, daß die Abwassereinleitung bestimmte Schwellenwerte erreicht oder übersteigt und die Indirekteinleitung diese Schwellenwerte nicht erreicht oder übersteigt. (Anlage 1)

(2) Genehmigungspflichtig ist auch die Indirekteinleitung von Abwasser, dessen Schmutzfracht aus der Verwendung eines Stoffes stammt, der in Anlage 2 aufgeführt ist, sofern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung betreffend die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe dafür Anforderungen an Direkteinleitungen enthält. Verwendung im Sinne dieser Bestimmung ist jedes industrielle Verfahren, bei dem der in Anlage 2 aufgeführte Stoff oder seine Verbindungen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem dieser Stoff oder eine seiner Verbindungen auftreten. (Anlage 2)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 564, geändert durch VO v. 19. 10. 1991 (GV. NW. S. 405), Artikel 91 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).
Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 11. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 2 geändert durch Artikel 91 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.