Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

 

§ 22 (Fn 5)
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.

(2) Die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das zweifache Gewicht.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(4) Unbeschadet des § 25 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß in Prüfungsteilen oder in bestimmten Prüfungsfächern der Kenntnisprüfung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Ebenso kann der Prüfungsausschuß den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einem nochmaligen Anfertigen von Arbeitsproben befreien, wenn hierbei bereits mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und diese Arbeitsproben auch in der Wiederholungsprüfung geprüft werden.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin nach Feststellung des Prüfungsergebnisses mitteilen, ob er die Prüfung ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin unverzüglich eine von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der Ergebnisfeststellung einzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 154; geändert durch VO v. 1. 12. 2003 (GV. NRW. 2004 S. 12), in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 29 Satz 2 neu eingefügt durch VO v. 1. 12. 2003 (GV. NRW. 2004 S. 12); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. März 1995.

Fn 5

Normüberschrift, §§ 1 - 7, 8 Abs. 1, 9, 11 - 13, 15 Abs. 2, 16 - 20, 21 Abs. 3, 22, 23, 24 Abs. 1, 25, 27 u. 28 geändert durch VO v. 1. 12. 2003 (GV. NRW. 2004 S. 12); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 6

§ 10 neugefasst durch VO v. 1. 12. 2003 (GV. NRW. 2004 S. 12); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.