Historische SGV. NRW.

4 / 6

Aufgehoben durch Fristablauf (23.12.2007).

 

§ 4
Ausnahmen

(1) Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

1. wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,

2. für die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,

3. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,

4. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in Anlage 2 mit "*" gekennzeichneten Parameter,

5. bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen.

(2) Abweichungen gemäß Absatz 1 entbinden in keinem Falle von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 92; geändert durch Artikel 138 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 3 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar. 2006.

Aufgehoben durch Fristablauf (23.12.2007).        

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1997.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Art. 3 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar. 2006.