Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Fristablauf (23.12.2007).

 

§ 5
Überwachung

(1) Oberflächenwasser entspricht den in Anlage 2 angegebenen Parametern, wenn die in regelmäßigen Abständen an ein und derselben Schöpfstelle vorgenommene Probenahme des zur Trinkwassergewinnung verwendeten Wassers erweist, daß die Werte der Parameter für die betreffende Wasserqualität

a) bei 95% der Proben im Falle der Parameter, die mit den in den Spalten I der Anlage 2 angegebenen Parametern übereinstimmen,

b) bei 90% der Proben in allen anderen Fällen

erreicht werden,

und wenn im Falle des Buchstaben a) bei 5% und im Falle des Buchstaben b) bei 10% der Proben, die jeweils unter diesen Werten liegen,

1. die Meßwerte nicht mehr als 50% vom Wert der betreffenden Parameter abweichen, mit Ausnahme der Temperatur, des pH-Wertes, des gelösten Sauerstoffs und der mikrobiologischen Parameter,

2. sich daraus keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ergeben kann,

3. aufeinanderfolgende Wasserproben, die in statistisch brauchbarer Zeitfolge entnommen werden, nicht von den betreffenden Parametern abweichen.

Ein Überschreiten der Werte wird bei der Aufstellung der in Satz 1 genannten Hundertsätze nicht berücksichtigt, wenn es sich aus Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Wetterbedingungen ergibt. Unter Schöpfstelle ist der Ort zu verstehen, an dem das Oberflächenwasser vor der Aufbereitung entnommen wird.

(2) Die Analysen der entnommenen Wasserproben erstrecken sich auf die in Anlage 2 aufgeführten Parameter, denen Imperative und/oder Werte der mit G bezeichneten Spalten (Richtwerte) zugeordnet sind. Die in Anlage 3 genannten Referenzmethoden werden soweit wie möglich angewandt. Werden andere Referenzmethoden angewandt, müssen die erzielten Ergebnisse den gemäß den Referenzmethoden nach Anlage 3 erzielten Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sein. Abweichungen von der angegebenen Methodik sind zu dokumentieren. Die Werte für die Erfassungsgrenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit der Meßmethoden zur Kontrolle der in Anlage 3 genannten Parameter müssen eingehalten werden.

(3) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die einzelnen Parameter ist in Anlage 4 festgelegt. Die Entnahme der Proben muß, soweit möglich, so auf des Jahr verteilt sein, daß man ein repräsentatives Bild von der Wasserqualität erhält. Die Oberflächenwasserproben müssen für die Wasserqualität an der in Abs. 1 Satz 3 definierten Schöpfstelle repräsentativ sein.

(4) Die Behälter, in die die Proben abgefüllt werden, die Reagenzien oder Verfahren zur Konservierung einer Teilprobe für die Analyse eines oder mehrere Parameter, der Transport und die Aufbewahrung der Proben sowie die Vorbereitung der Proben zur Analyse dürfen keine mögliche Ursache für eine nennenswerte Änderung der Analyseergebnisse sein.

(5) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen ergibt sich aus der Anlage 4. Enthält Anlage 4 keine Angaben zur Häufigkeit, ist diese von der für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Behörde festzulegen.

(6) Die Ermittlung im Sinne dieser Vorschrift sind Gegenstand der Verpflichtung zur Selbstüberwachung gemäß § 50 LWG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 92; geändert durch Artikel 138 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 3 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar. 2006.

Aufgehoben durch Fristablauf (23.12.2007).        

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1997.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Art. 3 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar. 2006.