Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

 

§ 1

Als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes sind auch anzusehen

a) die Übertragung eines verpachteten bäuerlichen Familienbetriebes in das Eigentum des bisherigen Pächters, ersatzweise die Übereignung eines anderen gleichartigen Betriebes, wenn der Erwerber seinen bisherigen Pachtbetrieb verliert,

b) der Erwerb eines unselbständigen landwirtschaftlichen Kleinbetriebes, der als Landarbeiterstelle geeignet ist, durch einen Landarbeiter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1960 S. 5. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.