Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

 

§ 1 (Fn 5)

(1) Zuständige Behörde für

1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Feststellung des Zuchtwertes nach § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493),

2. die Sammlung und Auswertung der Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes,

3. die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 5, die Entgegennahme von Änderungsmitteilungen nach § 9 Abs. 6 und die Erteilung der Zustimmung zu Änderungen nach § 9 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes,

4. die Erteilung der Besamungserlaubnis nach § 10 Abs. 2 und die Veröffentlichung der festgestellten Zuchtwerte nach § 5 Abs. 2 erster Halbsatz des Tierzuchtgesetzes,

5. die Erteilung der Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen nach § 12 Abs. 1 und die Erteilung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes,

6. die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 4 und die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 14 Abs. 5 des Tierzuchtgesetzes,

7. die Bekanntmachungen nach § 18 des Tierzuchtgesetzes,

8. die Überwachung nach § 19 des Tierzuchtgesetzes

ist der Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder als Landesbeauftragte, soweit in den §§ 2 und 3 keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Tierzuchtgesetzes wird auf den Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder als Landesbeauftragte übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 555; geändert durch Artikel 157 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 4 Überschrift eingefügt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 157 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. Oktober 1990.

Fn 5

§§ 1 und 2 geändert durch Artikel 157 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.