Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 95); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

 

§ 7 (Fn 9)
Entschädigungsverfahren

(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die Bezirksregierung auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Bezirksregierung die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage zuzustellen.

(3) Die Niederschrift über die Einigung nach Absatz 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(4) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

(5) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(6) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 267, geändert durch Art. 14 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Art. 14 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248); Artikel 10 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; 30. 3. 2004 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 95); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 610.

Fn 3

§ 9 Abs. 1 geändert durch Art. 14 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1980.

Fn 4

§ 12 zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. 3. 2004 (GV. NRW. S. 153); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Fn 5

§ 13 zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. 3. 2004 (GV. NRW. S. 153); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Fn 6

§ 14 Abs. 2 gegenstandslos; Aufbebungsvorschrift.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1976.

Fn 8

§ 9 Abs. 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 9

§§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 4, 7, 8, 10 u. 11 geändert durch Gesetz v. 30. 3. 2004 (GV. NRW. S. 153); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.