Historische SGV. NRW.

6 / 12

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Impfung

(1) Impfungen gegen Milzbrand sind verboten.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann Impfungen gegen den Milzbrand anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, kann die Kreisordnungsbehörde darüber hinaus Ausnahmen zulassen für Impfungen in Beständen, die einer besonderen Ansteckungsgefahr durch den Erreger des Milzbrandes ausgesetzt sind; dabei ist der zu verwendende Impfstoff zu benennen.

(3) Der Besitzer hat Tiere, die gegen Milzbrand geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als geimpft zu kennzeichnen. Die Kreisordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 453; geändert durch Artikel 158 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7831.

Fn 3

§ 12 Überschrift ergänzt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 158 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 2. Dezember 1988.