Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Reinigung und Desinfektion

(1) Nach Entfernung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere sind Ställe, in oder an denen solche Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Futter, Einstreu und Dung, die Träger des Seuchenerregers sein können, sind an einem für Rinder und Schafe unzugänglichen Platz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens drei Wochen zu lagern; das Übergießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben, wenn der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde bedeckt wird. Flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten der Tiere sind unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 453; geändert durch Artikel 158 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7831.

Fn 3

§ 12 Überschrift ergänzt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 158 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 2. Dezember 1988.