Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Aufhebung der Schutzmaßregeln

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Milzbrand erloschen ist oder der Verdacht auf Milzbrand sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Der Milzbrand gilt als erloschen, wenn

1.

a) alle für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder

b) binnen zwei Wochen nach Beseitigung der Tierkörper verendeter oder getöteter Tiere und nach Genesung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandverdachtsfall in dem Bestand festgestellt worden ist

und

2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteteten Tierarzt abgenommen worden ist.

III. Bekämpfung des Rauschbrandes

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 453; geändert durch Artikel 158 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7831.

Fn 3

§ 12 Überschrift ergänzt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 158 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 2. Dezember 1988.