Historische SGV. NRW.
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§ 1
Auf die Handelsaufschläge beim Handel mit stickstoffhaltigen Düngemitteln sowie mit Kali-, Phosphat- und Superphosphat-Düngemitteln und Düngekalk sind Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden.
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§ 1
Auf die Handelsaufschläge beim Handel mit stickstoffhaltigen Düngemitteln sowie mit Kali-, Phosphat- und Superphosphat-Düngemitteln und Düngekalk sind Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden.