Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Vorplanung

(1) Erscheint die Bildung eines Forstbetriebsverbandes gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse angezeigt und ist die Aufforderung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ohne Erfolg geblieben, so arbeitet die untere Forstbehörde nach vorheriger Erörterung mit dem Forstausschuß einen Plan aus.

(2) Der Plan enthält

1. die Abgrenzung des in Betracht kommenden Gebietes,

2. ein Verzeichnis der in diesem Gebiet liegenden Waldgrundstücke und ihrer Eigentümer (beteiligte Eigentümer),

3. eine Begründung für die Notwendigkeit der Bildung eines Forstbetriebsverbandes,

4. die vorgeschlagenen Aufgaben des Forstbetriebsverbandes,

5. die voraussichtliche Höhe der von dem Forstbetriebsverband zu erhebenden Umlage.

(3) Die untere Forstbehörde hört zu dem Plan die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer und das Amt für Agrarordnung. Sie ermittelt ferner bei der Bezirksplanungsstelle, ob anderweitige Planungen der Bildung eines Forstbetriebsverbandes entgegenstehen. Sie legt den Plan sodann mit den Stellungnahmen der genannten Behörden und Stellen der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor. Die höhere Forstbehörde entscheidet nach Anhörung des bei ihr eingerichteten Forstausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 710.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 790.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1970.