Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Gründungsversammlung

(1) Die untere Forstbehörde lädt im Benehmen mit dem Vorstand für das Gründungsverfahren mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung des Satzungsentwurfs und des vorläufigen Verzeichnisses der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer zur Gründungsversammlung ein. Die Einladungen sind den beteiligten Eigentümern zuzustellen. § 2 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Den Vorsitz in der Gründungsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes für das Gründungsverfahren. Er läßt feststellen, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Nach Erläuterung des Satzungsentwurfs und des vorläufigen Verzeichnisses nach § 3 Abs. 2 durch den Leiter der unteren Forstbehörde oder seinen Vertreter findet die Aussprache statt. Hierbei kann die Gründungsversammlung den Satzungsentwurf mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer ändern.

(3) Anschließend läßt der Vorsitzende über die Bildung des Forstbetriebsverbandes mit Hilfe vorbereiteter Stimmzettel schriftlich abstimmen. Die Zustimmung zur Bildung des Forstbetriebsverbandes schließt die Zustimmung zum Satzungsentwurf mit den nach Absatz 2 Satz 3 beschlossenen Änderungen ein. Hierauf ist vor Beginn der Abstimmung ausdrücklich hinzuweisen. Wird ein Beschluß über die Bildung des Forstbetriebsverbandes und die Satzung mit der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bezeichneten Mehrheit nicht erzielt, so kann die Abstimmung in derselben Gründungsversammlung einmal wiederholt werden.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gründungsversammlung ist durch die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem an der Gründungsversammlung beteiligten Vertreter der unteren Forstbehörde zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind ein Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Eigentümer und die abgegebenen Stimmzettel als Anlage beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 710.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 790.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1970.