Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Genehmigung

(1) Der Vorsitzende legt die von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung unter Beifügung der Niederschrift und des vorläufigen Verzeichnisses gemäß § 3 Abs. 2 der höheren Forstbehörde zur Genehmigung vor.

(2) Die höhere Forstbehörde vermerkt die Genehmigung auf dem Satzungsentwurf und gibt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und im Amtsblatt des Regierungspräsidenten bekannt. Sie stellt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk außerdem dem Vorsitzenden und allen Mitgliedern des Forstbetriebsverbandes zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1970 S. 710.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 790.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1970.