Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2019 vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 3
Vorwegabzug, Voraberhöhung

(1) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden

1. für die im Haushaltsjahr 2018 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen Mittel in Höhe von 5 286 000 Euro und

2. für die kommunale Beteiligung an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach § 2 Absatz 3 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [dieses Gesetzes] geändert worden ist, Mittel in Höhe von 154 000 000 Euro

abgezogen.

(2) Der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 217 400 000 Euro hinzugerechnet, die dem im Mehraufkommen des Landes an der Umsatzsteuer im Jahr 2018 enthaltenen Betrag entsprechen, der vom Bund nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gewährt wird

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68).

Aufgehoben durch GFG 2019 vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.