Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Ausnahmen

(1) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß

1. abweichend von § 1 Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild auch außerhalb der in § 3 festgelegten Bewirtschaftungsbezirke gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens aufgrund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,

2. abweichend von § 5 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist.

(2) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, daß abweichend von § 5 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 858; geändert durch Artikel 168 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 7 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 792.

Fn 3

§ 7 Überschrift eingefügt und Satz 2 angefügt durch Artikel 168 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 7 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.