Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.2.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

 

§ 30
Entschädigung des Unternehmers

(1) Im Falle der Übernahme einer Eisenbahn durch das Land hat dieses dem Unternehmer für die Gegenstände des beweglichen und unbeweglichen Vermögens eine Entschädigung in einer Kapitalsumme in bar zu zahlen, die sich nach dem gemeinen Wert der Sachen und Rechte in dem Zeitpunkt bemißt, in dem das Land das Eigentum an den beweglichen und unbeweglichen Sachen erwirbt.

(2) Der gemeine Wert im Sinne dieses Gesetzes wird bestimmt durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit von beweglichen Sachen und nach der Beschaffenheit und Lage von unbeweglichen Sachen bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind hinsichtlich der Übernahme von unbeweglichen Sachen alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen, mit Ausnahme außergewöhnlicher Ereignisse oder lediglich persönlicher Verhältnisse. Werterhöhungen, die den zu übernehmenden unbeweglichen Sachen durch die Übernahme durch das Land zuwachsen, sind nicht zu berücksichtigen. Werterhöhungen, die der Unternehmer nach Erhalt der Übernahmeerklärung (§ 29 Abs. 2) herbeiführt, sind nur zu berücksichtigen, wenn zu den Maßnahmen die Einwilligung des Landes vorliegt.

(3) Wird die Entschädigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der beweglichen und unbeweglichen Sachen durch das Land gezahlt, so ist sie von dem Zeitpunkt an, in dem das Land das Eigentum erworben hat, mit 2 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank Deutscher Länder zu verzinsen.

(4) Bei der Bemessung der Entschädigung werden Mängel der beweglichen Sachen nur berücksichtigt, wenn das Land dem Unternehmer die Mängel rechtzeitig angezeigt hat. Eine Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie bei Mängeln, die bei der Übergabe erkennbar waren, innerhalb von zwei Wochen seit der Übergabe, bei anderen Mängeln innerhalb von zwei Wochen seit der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen seit der Übergabe erfolgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach Absatz 1 bis 4 abgegolten sind, hat das Land eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit bei einer gerechten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine solche Entschädigung gerechtfertigt und angemessen erscheint. Für entgangenen Gewinn und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übernahme stehen, ist eine Entschädigung nur zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten dringend erforderlich ist.

(6) Für Übernahmevorbereitungen sowie für Schäden, die infolge einer bevorstehenden Übernahme entstehen, ist dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1957 S. 11, geändert durch § 30 GebG NW v. 23. 11. 1971 (GV. NW. S. 354), Art. 17 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248), Art. 14 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806), Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366), durch Art. 6d. Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie d. Rates v. 27. Juni 1985 ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentl. u. privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW v. 29. 4. 1992 (GV. NW. S. 175); § 24 Abs. 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; Art. 103 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Art. 4 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.2.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

2004.

Fn 2

geändert auf Grund der Bek. v. 1. 5. 1961 (MBl. NW. S. 1072).

Fn 3

§ 13 zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 29. 4. 1992 (GV. NW. S. 175); in Kraft getreten am 4. Juni 1992.

Fn 4

§ 14 geändert durch Art. 17 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1982.

Fn 5

§ 15 neugefaßt durch Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn 6

geändert auf Grund der Bek. v. 1. 5. 1961 (MBl. NW. S. 1072).

Fn 7

§ 34 Abs. 3 geändert durch Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn 8

§ 36 geändert durch Art. 14 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 9

§ 39 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1972 durch § 30 GebG NW v. 23. 11. 1971 (GV. NW. S. 354).

Fn 10

§ 43 Abs. 1 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 11

vgl. Gesetz über die Bahneinheiten v. 19. August 1895 (Gesetzsamml. S. 499/SGV. NW. 93).

Fn 12

§ 44 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 13

§ 1 Abs. 3 und § 39 Abs. 1 Satz 2 geändert durch § 24 Abs. 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 774); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 14

§ 45 Satz 2 eingefügt durch Art. 103 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 15

§ 13 Abs. 1 neugefasst durch Art. 4 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.