Historische SGV. NRW.

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Aufgrund der Privatiesierung der DB AG entfallen und die Aufsicht führt jetzt das Eisenbahnbundesamt.

 

§ 3

(1) Die Deutsche Bundesbahn übt die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich jeweils durch die zuständige Bundesbahndirektion aus, in deren Bereich die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen gelegen sind, und zwar unter der Bezeichnung

,,Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht bei der Bundesbahndirektion ...". Die Kurzbezeichnung lautet ,,LfB".

(2) Vor organisatorischen Änderungen, die die Landeseisenbahnaufsicht betreffen, wird die Deutsche Bundesbahn das Benehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen herstellen.

(3) Der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht übersendet dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zum 1. 4. einen kurzen Tätigkeitsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 842.
Aufgrund der Privatisierung der DB AG entfalle. Die Aufsicht führt jetzt das Eisenbahnbundesamt.

Fn2

§ 6 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.