Historische SGV. NRW.

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Aufgrund der Privatiesierung der DB AG entfallen und die Aufsicht führt jetzt das Eisenbahnbundesamt.

 

§ 4

(1) Die Deutsche Bundesbahn nimmt die übertragenen Tätigkeiten für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen wahr.

(2) Das vom Land Nordrhein-Westfalen zu zahlende Entgelt wird auf der Grundlage des jeweils für den Abrechnungszeitraum geltenden durchschnittlichen Personalselbstkostensatzes für die Beamten der Deutschen Bundesbahn berechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Der erforderliche Personalbedarf und die dem Personalselbstkostensatz zugrundeliegenden Ansätze werden in jedem 5. Kalenderjahr überprüft. Zusätzliche Überprüfungen erfolgen auf Verlangen einer der Vertragsparteien. Eine erste Überprüfung des Personalbedarfs erfolgt in den Jahren 1993 und 1994. Dabei werden die LfB-Tätigkeiten durch Aufschreibungen (z. B. Stundenzettel, Strichlisten) nachgewiesen.

(4) Die Zahlungen für die Kalenderjahre sind jeweils zum 1. Juli für das laufende Kalenderjahr fällig. Steht am Fälligkeitstag der zu leistende Gesamtbetrag noch nicht fest, wird ein Abschlag in Höhe des letzten Jahresbetrages gewährt. Restzahlungen bzw. Erstattungen erfolgen mit der Zahlung zum nächsten Fälligkeitstag.

(5) Die Vergütungen sind Nettobeträge. Hierzu wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben.

(6) Das Nähere regelt die jeweilige Berechnung der LfB-Vergütung (Anlage 2).

(7) Bei verspäteter Zahlung erhebt die Deutsche Bundesbahn Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen am Ersten des Monats geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 842.
Aufgrund der Privatisierung der DB AG entfalle. Die Aufsicht führt jetzt das Eisenbahnbundesamt.

Fn2

§ 6 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.