Historische SGV. NRW.

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Aufgrund der Privatiesierung der DB AG entfallen und die Aufsicht führt jetzt das Eisenbahnbundesamt.

 

§ 5

Dieses Verwaltungsabkommen kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Anlagen können im Einvernehmen jederzeit neu gefaßt werden, ohne daß es hierzu der Kündigung dieses Verwaltungsabkommens bedarf.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 842.
Aufgrund der Privatisierung der DB AG entfalle. Die Aufsicht führt jetzt das Eisenbahnbundesamt.

Fn2

§ 6 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.