Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 6)
Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, den Sekretarinnen oder Sekretaren der vier Klassen und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Akademie wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung auf drei Jahre gewählt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1). Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Sekretarinnen oder die Sekretare der drei Klassen, denen die Präsidentin oder der Präsident nicht angehört, sind Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die an Lebensjahren älteste Vizepräsidentin oder der an Lebensjahren älteste Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei deren oder dessen Verhinderung. Gehört der Präsident oder die Präsidentin der Klasse für Künste an, so wird die Akademie bei Vereinigungen und Veranstaltungen wissenschaftlicher Art durch die an Lebensjahren älteste Vizepräsidentin oder den an Lebensjahren ältesten Vizepräsidenten vertreten.

(4) Das Präsidium koordiniert die  wissenschaftlichen und künstlerischen Vorhaben und Jahresprogramme und sorgt für die Veröffentlichungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2).

(5) Das Präsidium stellt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Klassen (§ 7 Abs. 1 Satz 3) den Haushalt der Akademie und dessen Veränderungen fest. Der Haushalt bedarf der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen Ministerin oder des für die Wissenschaft zuständigen Ministers

. Für die Feststellung des Haushalts und für seine Ausführung finden die für den Landeshaushalt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Akademie.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 531, geändert durch Art. VII d. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 476), Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 247); 16.3.2004 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. März 2004; Artikel 7 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 6 geändert durch Gesetz v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 247); in Kraft getreten am 1. April 2000.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 142); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. März 2004.

Fn 5

§ 12 neu gefasst durch Artikel 7 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 2, § 4, § 7, § 8, § 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 7

§ 10 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 8

Überschrift geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.