Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1

(1) Für die Finanzminister und -senatoren der Länder (Landesfinanzminister) richtet der Senator für Finanzen des Landes Berlin in seinem Geschäftsbereich eine Zentrale Datenstelle ein. Sie hat ihren Sitz in Bonn.

(2) Die Zentrale Datenstelle hat die Landesfinanzminister durch die Sammlung und Aufbereitung finanzpolitisch bedeutsamer Daten zu beraten und zu unterstützen. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Zentrale Datenstelle auch Aufträge der Landesfinanzminister zu erledigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1973 S. 22.

Fn2

s. hierzu auch Bek. v. 10. 5. 1994 (GV. NW. S. 242).