Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2

(1) Das Land Berlin nimmt die Zentrale Datenstelle nach den Beschlüssen der Landesfinanzminister in seinen Haushaltsplan auf. Der von der Zentralen Datenstelle vorgelegte Entwurf für den Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der Landesfinanzminister mit einer Zweidrittelmehrheit.

(2) Die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben der Zentralen Datenstelle obliegt dem Senator für Finanzen des Landes Berlin. Die Zentrale Datenstelle kann Wirtschaftsstelle sein.

(3) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Vorschriften im Land Berlin maßgebend.

(4) Die Länder tragen den Finanzbedarf der Zentralen Datenstelle gemeinsam. Zwei Drittel des Finanzbedarfs werden nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Schäden, die durch Handlungen der Dienstkräfte der Zentralen Datenstelle entstehen und endgültig dem Dienstherrn zur Last fallen.

(6) Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Rechnungsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Rechnungsjahres ausgeglichen.

(7) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zentralen Datenstelle unterliegt der Prüfung des Rechnungshofs von Berlin. Nach Abschluß der Rechnungsprüfung legt der Senator für Finanzen des Landes Berlin den Landesfinanzministern den Prüfungsbericht des Rechnungshofs vor. Er wirkt auf Wunsch der Landesfinanzminister darauf hin, daß bei der Beratung der Haushalts- und Vermögensrechnung und des Prüfungsberichts in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin auch Vertretern der Landesfinanzminister Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1973 S. 22.

Fn2

s. hierzu auch Bek. v. 10. 5. 1994 (GV. NW. S. 242).