Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

3 / 6

§ 3

(1) Die Dienstkräfte der Zentralen Datenstelle sind Dienstkräfte des Landes Berlin. Der Leiter der Zentralen Datenstelle und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landesfinanzminister, der einer Zweidrittelmehrheit bedarf, berufen und abberufen. Die übrigen Dienstkräfte werden auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Datenstelle berufen und abberufen.

(2) Bei Auflösung der Zentralen Datenstelle oder bei Abberufung aus dem Dienst der Zentralen Datenstelle sollen die Dienstkräfte, die nicht entlassen werden können, von den Herkunftsländern in geeignete Verwaltungsbereiche übernommen werden; Herkunftsland ist das Land, in dem die Dienstkraft vor ihrer Berufung in die Zentrale Datenstelle zuletzt beschäftigt war. Die Vorschriften des Landes Berlin über die beamtenrechtlichen Folgen bei der Auflösung von Behörden (§ 61 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und 3 des Berliner Landesbeamtengesetzes) bleiben unberührt.

(3) Die Dienstkräfte der Zentralen Datenstelle erhalten eine Aufwandsentschädigung (Ministerialzulage) nach den für die obersten Bundesbehörden geltenden Sätzen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1973 S. 22.

Fn2

s. hierzu auch Bek. v. 10. 5. 1994 (GV. NW. S. 242).