Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5

(1) Die Zentrale Datenstelle ist aufzulösen, wenn die Verwaltungsvereinbarung außer Kraft tritt (§ 6).

(2) Bleiben nach dem Außerkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung Verpflichtungen der Zentralen Datenstelle bestehen, werden diese von den Ländern gemeinsam getragen. Maßgebend ist das Verhältnis der Anteile nach § 2 Abs. 4 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Außerkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung.

(3) Über die Verwendung der Diensträume und das zur Zentralen Datenstelle gehörende Vermögen beschließen die Landesfinanzminister mit Zweidrittelmehrheit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1973 S. 22.

Fn2

s. hierzu auch Bek. v. 10. 5. 1994 (GV. NW. S. 242).