Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel II

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die Aufbringung des Finanzbedarfs der Zentralen Datenstelle folgende Regelung:

Der Finanzbedarf der Zentralen Datenstelle wird mit Ausnahme des beitrittsbedingten Bedarfs gemäß Satz 4 von den alten Ländern nach der in § 2 (4) der Verwaltungsvereinbarung getroffenen Regelung getragen.

Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralen Datenstelle erfolgt nicht.

Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs der Zentralen Datenstelle auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entstehende Mehrbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.

Der von den neuen Ländern und dem Land Berlin für den östlichen Teil aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

Die Aufteilung des gemeinsamen Finanzbedarfs wird im Haushaltsplan der Zentralen Datenstelle ausgewiesen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 242.

Fn2

s. hierzu auch Bek. v. 9. 1. 1973 (GV. NW. S. 22/SGV. NW. 2000).

Fn3

s. hierzu auch Bek. v. 16. 8. 1994 (GV. NW. S. 695/SGV. NW. 2000).