Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).

 

§ 2
Außenvertretung, Verwaltung

(1) Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Sie/er unterrichtet die Mitglieder über alle wichtigen Vorgänge, die den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder berühren, und veranlasst Presseerklärungen und andere Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs.

(2) Die Präsidentin/der Präsident wird von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch die Vizepräsidentin/der Vizepräsident verhindert, so nimmt das lebensälteste Mitglied die Befugnisse der Präsidentin/des Präsidenten wahr (§ 6 Absatz 3 Verf­GHG).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584).
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).