Historische SGV. NRW.
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§ 4
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Verfassungsgerichtshofs. Sie sind hierbei an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie werden von der Präsidentin/dem Präsidenten bestimmt, sollen Richterin bzw. Richter in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sein und sich durch besondere Rechtskenntnisse auszeichnen.
(2) Bei Bedarf kann die Präsidentin/der Präsident außer den zum Verfassungsgerichtshof abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine zusätzliche, externe wissenschaftliche Kraft mit Vorarbeiten zum Votum und zum Entscheidungsentwurf beauftragen. Die Vergütung setzt die Präsidentin/der Präsident unter Würdigung des Arbeitsaufwands fest.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |